Aufgaben & Angebote |
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Die im Diagramm dargestellten Prozente zeigen jeweils die Budgetmittel, die zur Bewältigung der Aufgaben aufgebracht werden müssen: | |||
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Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat in OÖ. ab 1.10.2011
die bisherige Allgemeine Sozialhilfe abgelöst.
Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,
Leistung sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz:
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Die Maßnahmen
nach dem Chancengleichheitsgesetz erfolgen durch Bescheid der
Bezirksverwaltungsbehörde. Der Sozialhilfeverband Urfahr-Umgebung leistet pauschale Beiträge in Form von Vorauszahlungsbeträgen an das Land Oberösterreich in Höhe von 40 % der Gesamtkosten. |
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Im Auftrag des Sozialhilfeverbandes bieten Rotes Kreuz, Caritas und das Evang. Diakoniewerk folgende mobile, soziale Dienste
an: In der Hauskrankenpflege, der Mobilen Betreuung und Hilfe sowie für die Tätigkeit in den Sozialberatungsstellen beauftragt der Sozialhilfeverband Organisationen, bei denen insgesamt ca. 80 weitere Mitarbeiter für die Bevölkerung in Urfahr-Umgebung tätig sind. Der Sozialhilfeverband als regionaler Träger hat entsprechend
dem Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landes Oberösterreich,
welcher die Grundlage für die internen Planungen darstellt,
den Ausbau der mobilen Dienste sowie den Ausbau von zusätzlichen
stationären Einrichtungen zu forcieren. Es gilt der Grundsatz: Mobil vor Stationär Betreuungs- und pflegebedürftige Menschen sollen mit Hilfe
von professionellen mobilen Diensten so lange wie möglich
im gewohnten Umfeld bleiben können. |
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Liegt eine entsprechende Heimbedürftigkeit vor, so
kann mit Zustimmung der hilfebedürftigen Person soziale Hilfe
in Heimen geleistet werden. Der Sozialhilfeverband Urfahr-Umgebung betreibt derzeit 4 Bezirksseniorenheime.
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Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe hat Hilfe, Schutz und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und deren Familien zu leisten, wenn es das Kindeswohl erfordert. Sie ist verantwortlich für die Sicherstellung der notwendigen präventiven und interventionellen Angebote, entweder durch den öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger selbst oder in Kooperation mit freien Kinder- und Jugendhilfeträgern. Die Kosten der vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten
Maßnahmen hat der Sozialhilfeverband (gemäß OÖ.
Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014) zu tragen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch soziale Dienste einzurichten,
für die im Bezirk ein Bedarf besteht. die Kosten für die
sozialen Dienste, wie ein Familien- und Sozialzentrum, Förderung
der sozialen Integration Minderjähriger, Erholung und Entlastung
von Familien, etc, hat wiederum der Sozialhilfeverband zu tragen. |